§ 117c GehG

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

S

1 563,3

2 983,3

4 774,6

PF 1

2

1 032,3

1 376,6

2 753,2

3

947,0

1 291,1

1 720,7

1

914,7

1 281,3

1 556,0

1b

183,2

823,1

1 556,0

PF 2

2

366,3

823,1

1 098,0

2b

128,9

366,3

1 098,0

3

183,2

366,3

733,0

3b

128,9

366,3

733,0

PF 3

2

128,9

256,2

384,8

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppengebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

S

1 394,1

2 660,2

4 257,6

PF 1

1b

920,6

1 534,4

2 761,8

2

920,6

1 227,5

2 455,1

3

844,5

1 151,3

1 534,4

S

1 343,4

1 907,6

2 370,0

1

815,7

1 142,5

1 387,6

1b

163,3

734,1

1 387,6

PF 2

2

326,7

734,1

979,1

2b

114,9

326,7

979,1

3

163,3

326,7

653,6

3b

114,9

326,7

653,6

1

163,3

326,7

490,1

PF 3

1b

114,9

326,7

490,1

2

114,9

228,4

343,2

3

81,7

131,3

179,8

PF 4

1

74,0

106,0

155,7

PF 5

1

33,1

49,7

66,2

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Post-Beamten in zeitlicher und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechenmengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.Für den Anfall 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäßdauernd mit der MaßgabeAusübung dieser Verwendung betraut ist, dassgebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 98,3 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die Verwendungsgruppenvom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechenBeamte ernannt ist.

  1. (2)Absatz 2Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (3)Absatz 3Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 110,2 €.
  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

S

1 563,3

2 983,3

4 774,6

PF 1

2

1 032,3

1 376,6

2 753,2

3

947,0

1 291,1

1 720,7

1

914,7

1 281,3

1 556,0

1b

183,2

823,1

1 556,0

PF 2

2

366,3

823,1

1 098,0

2b

128,9

366,3

1 098,0

3

183,2

366,3

733,0

3b

128,9

366,3

733,0

PF 3

2

128,9

256,2

384,8

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppengebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

S

1 394,1

2 660,2

4 257,6

PF 1

1b

920,6

1 534,4

2 761,8

2

920,6

1 227,5

2 455,1

3

844,5

1 151,3

1 534,4

S

1 343,4

1 907,6

2 370,0

1

815,7

1 142,5

1 387,6

1b

163,3

734,1

1 387,6

PF 2

2

326,7

734,1

979,1

2b

114,9

326,7

979,1

3

163,3

326,7

653,6

3b

114,9

326,7

653,6

1

163,3

326,7

490,1

PF 3

1b

114,9

326,7

490,1

2

114,9

228,4

343,2

3

81,7

131,3

179,8

PF 4

1

74,0

106,0

155,7

PF 5

1

33,1

49,7

66,2

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Post-Beamten in zeitlicher und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechenmengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.Für den Anfall 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäßdauernd mit der MaßgabeAusübung dieser Verwendung betraut ist, dassgebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 98,3 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die Verwendungsgruppenvom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechenBeamte ernannt ist.

  1. (2)Absatz 2Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (3)Absatz 3Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 110,2 €.
  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten