§ 117d GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Übt ein Beamter der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2019

(1) Übt ein Beamter der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

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