§ 115a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 115a GehG (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.Paragraph 115 a,

Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 3 odergemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 59 Abs. 4 Z 2gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2,
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Ziffer eins, Anlage 1 Ziffer 22 und im Fall der Ziffer 2, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.09.2013
§ 115a GehG (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.Paragraph 115 a,

Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 3 odergemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 59 Abs. 4 Z 2gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2,
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Ziffer eins, Anlage 1 Ziffer 22 und im Fall der Ziffer 2, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.

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