§ 114 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:Ein Beamter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
    1. 1.Ziffer einsBeamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
      1. a)Litera ain den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

19

1 597,9

18

1 902,4

20

1 613,4

19

1 982,5

  1. b)Litera b

    in der

    die Gehaltsstufe

    Dienst-

    10

    9

    7

    klasse

    Euro

    IV

    2 549,6

    --

    --

    V

    3 057,2

    --

    --

    VI

    3 818,3

    --

    --

    VII

    5 334,3

    --

    --

    VIII

    --

    7 092,6

    --

    IX

    --

    --

    8 499,4

    1. 2.Ziffer 2

      in der Dienstklasse

      die

      IV

      III

      Gehalts-

      in der Verwendungsgruppe

      stufe

      P 1

      P 2

      P 3

      P 4

      P 5

      Euro

      10

      2 549,6

      --

      --

      --

      --

      18

      --

      1 952,7

      1 902,4

      --

      --

      19

      --

      2 016,0

      1 982,5

      1 701,9

      1 597,9

      20

      --

      --

      --

      1 722,0

      1 613,4

      1. 3.Ziffer 3

        in der Gehalts-stufe

        für

        Außer-ordentliche

        Ordentliche Universitäts-professoren

        Universitäts-

        professoren

        Euro

        11

        --

        7 080,7

        16

        6 382,0

        --

        1. 4.Ziffer 4

          in der

          in der Verwendungsgruppe

          Gehalts-

          L 3

          L 2b 1

          L 2a 1

          L 2a 2

          L 1

          L PH

          stufe

          Euro

          18

          2 589,7

          3 178,2

          3 690,4

          4 222,4

          --

          --

          19

          2 683,4

          3 298,7

          3 820,7

          4 385,5

          5 162,4

          5 864,9

          20

          --

          --

          --

          --

          5 415,4

          6 131,4

          1. 5.Ziffer 5

            in der

            in der Verwendungsgruppe

            Gehalts-

            S 2

            S 1

            stufe

            Euro

            11

            5 356,5

            6 544,4

            Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.

            1. (3)Absatz 3Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.Einem Staatsanwalt, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.
§ 114 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsDie Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:Ein Beamter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
    1. 1.Ziffer einsBeamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
      1. a)Litera ain den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

19

1 597,9

18

1 902,4

20

1 613,4

19

1 982,5

  1. b)Litera b

    in der

    die Gehaltsstufe

    Dienst-

    10

    9

    7

    klasse

    Euro

    IV

    2 549,6

    --

    --

    V

    3 057,2

    --

    --

    VI

    3 818,3

    --

    --

    VII

    5 334,3

    --

    --

    VIII

    --

    7 092,6

    --

    IX

    --

    --

    8 499,4

    1. 2.Ziffer 2

      in der Dienstklasse

      die

      IV

      III

      Gehalts-

      in der Verwendungsgruppe

      stufe

      P 1

      P 2

      P 3

      P 4

      P 5

      Euro

      10

      2 549,6

      --

      --

      --

      --

      18

      --

      1 952,7

      1 902,4

      --

      --

      19

      --

      2 016,0

      1 982,5

      1 701,9

      1 597,9

      20

      --

      --

      --

      1 722,0

      1 613,4

      1. 3.Ziffer 3

        in der Gehalts-stufe

        für

        Außer-ordentliche

        Ordentliche Universitäts-professoren

        Universitäts-

        professoren

        Euro

        11

        --

        7 080,7

        16

        6 382,0

        --

        1. 4.Ziffer 4

          in der

          in der Verwendungsgruppe

          Gehalts-

          L 3

          L 2b 1

          L 2a 1

          L 2a 2

          L 1

          L PH

          stufe

          Euro

          18

          2 589,7

          3 178,2

          3 690,4

          4 222,4

          --

          --

          19

          2 683,4

          3 298,7

          3 820,7

          4 385,5

          5 162,4

          5 864,9

          20

          --

          --

          --

          --

          5 415,4

          6 131,4

          1. 5.Ziffer 5

            in der

            in der Verwendungsgruppe

            Gehalts-

            S 2

            S 1

            stufe

            Euro

            11

            5 356,5

            6 544,4

            Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.

            1. (3)Absatz 3Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.Einem Staatsanwalt, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.
§ 114 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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