§ 112 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:

Euro

in den Verwendungsgruppen

198,1216,2

225,4246,0

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  1. (3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:

Euro

in den Verwendungsgruppen

198,1216,2

225,4246,0

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  1. (3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

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