§ 110 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 110.Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

170,7186,3

153,6167,7

149,8163,5

126,1137,6

111,4121,6

59,364,7

große Daz

340,4371,5

305,9333,9

189,3206,6

161,0175,7

178,3194,6

95,2103,9

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 110.Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

170,7186,3

153,6167,7

149,8163,5

126,1137,6

111,4121,6

59,364,7

große Daz

340,4371,5

305,9333,9

189,3206,6

161,0175,7

178,3194,6

95,2103,9

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