§ 107 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag§ 107 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.05.1996 bis 11.02.2015
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag§ 107 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

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