Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.