§ 102 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
    1. 1.Ziffer einsgebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,gebühren ihm im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. 2.Ziffer 2vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979.
§ 102 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsBei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
    1. 1.Ziffer einsgebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,gebühren ihm im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. 2.Ziffer 2vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979.
§ 102 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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