§ 102 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
§ 102 GehG (1weggefallen) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nichtseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,

1.

gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2.

vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 11.02.2015
§ 102 GehG (1weggefallen) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nichtseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,

1.

gebühren ihm im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2.

vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979.

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