§ 93 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1.

eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2.

keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

2.

in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,

3.

in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr

1.

die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2.

keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.

(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  2. (2)Absatz 2Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,
    2. 2.Ziffer 2in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,
    3. 3.Ziffer 3in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,die Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  5. (5)Absatz 5Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen,
    2. 2.Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  6. (6)Absatz 6Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  7. (6a)Absatz 6 aSolange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 6, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  8. (7)Absatz 7Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  9. (8)Absatz 8Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
  10. (9)Absatz 9Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  11. (10)Absatz 10Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
  12. (11)Absatz 11Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 93, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.12.2022
(1) Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1.

eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2.

keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

2.

in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,

3.

in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr

1.

die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2.

keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.

(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  2. (2)Absatz 2Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,
    2. 2.Ziffer 2in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,
    3. 3.Ziffer 3in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,die Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  5. (5)Absatz 5Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen,
    2. 2.Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  6. (6)Absatz 6Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  7. (6a)Absatz 6 aSolange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 6, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  8. (7)Absatz 7Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  9. (8)Absatz 8Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
  10. (9)Absatz 9Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  11. (10)Absatz 10Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
  12. (11)Absatz 11Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 93, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.

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