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(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
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(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
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(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
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(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
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(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
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(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
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(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
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(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.