§ 91 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

68,074,2

201,7220,2

376,4410,8

429,7469,0

M BO 1

2

335,5366,2

537,2586,4

1 207,0317,4

2 010,4194,4

und

3

362,7395,9

663,6724,3

1 453,3586,3

2 405,4625,5

M ZO 1

4

386,2421,5

845,5922,9

1 582,0726,8

2 536,5768,6

5

887,5968,7

1 558,6701,2

2 782,73 037,3

3 791,64 138,5

6

1 069,4167,3

1 802,3967,2

3 050,1329,2

4 033,2402,2

1

80,587,9

94,1102,7

107,6117,4

121,3132,4

2

94,1102,7

121,3132,4

147,2160,7

201,7220,2

M BO 2,

3

229,0250,0

323,1352,7

469,2512,1

938,41 024,3

M ZO 2

4

295,7322,8

402,3439,1

643,7702,6

1 273,9390,5

und

5

323,1352,7

429,7469,0

696,9760,7

1 367,9493,1

M ZO 3

6

402,3439,1

537,2586,4

938,41024,3

1 582,0726,8

7

469,2512,1

604,0659,3

1 005,3097,3

1 742,9902,4

8

945,81 032,3

1 261,3376,7

1 891,52 064,6

2 647,9890,2

9

1 008,8101,1

1 387,8514,8

2 080,9271,3

3 151,8440,2

1

80,587,9

94,1102,7

107,6117,4

121,3132,4

2

94,1102,7

121,3132,4

147,2160,7

174,6190,6

M BUO

3

134,9147,2

201,7220,2

268,7293,3

469,2512,1

und

4

201,7220,2

268,7293,3

335,5366,2

537,2586,4

M ZUO

5

268,7293,3

335,5366,2

537,2586,4

818,3893,2

6

335,5366,2

402,3439,1

671,0732,4

871,7951,5

7

402,3439,1

537,2586,4

804,6878,2

1 073,2171,4

  1. (2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

68,074,2

201,7220,2

376,4410,8

429,7469,0

M BO 1

2

335,5366,2

537,2586,4

1 207,0317,4

2 010,4194,4

und

3

362,7395,9

663,6724,3

1 453,3586,3

2 405,4625,5

M ZO 1

4

386,2421,5

845,5922,9

1 582,0726,8

2 536,5768,6

5

887,5968,7

1 558,6701,2

2 782,73 037,3

3 791,64 138,5

6

1 069,4167,3

1 802,3967,2

3 050,1329,2

4 033,2402,2

1

80,587,9

94,1102,7

107,6117,4

121,3132,4

2

94,1102,7

121,3132,4

147,2160,7

201,7220,2

M BO 2,

3

229,0250,0

323,1352,7

469,2512,1

938,41 024,3

M ZO 2

4

295,7322,8

402,3439,1

643,7702,6

1 273,9390,5

und

5

323,1352,7

429,7469,0

696,9760,7

1 367,9493,1

M ZO 3

6

402,3439,1

537,2586,4

938,41024,3

1 582,0726,8

7

469,2512,1

604,0659,3

1 005,3097,3

1 742,9902,4

8

945,81 032,3

1 261,3376,7

1 891,52 064,6

2 647,9890,2

9

1 008,8101,1

1 387,8514,8

2 080,9271,3

3 151,8440,2

1

80,587,9

94,1102,7

107,6117,4

121,3132,4

2

94,1102,7

121,3132,4

147,2160,7

174,6190,6

M BUO

3

134,9147,2

201,7220,2

268,7293,3

469,2512,1

und

4

201,7220,2

268,7293,3

335,5366,2

537,2586,4

M ZUO

5

268,7293,3

335,5366,2

537,2586,4

818,3893,2

6

335,5366,2

402,3439,1

671,0732,4

871,7951,5

7

402,3439,1

537,2586,4

804,6878,2

1 073,2171,4

  1. (2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

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