§ 83b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Der Bundeskanzler hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen§ 83b GehG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2011
Der Bundeskanzler hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen§ 83b GehG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.

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