Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
§ 64a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und forstwirtschaftlichenForstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
§ 64a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und forstwirtschaftlichenForstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.