§ 64a GehG Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. 1.Ziffer einsAnlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
  3. (1)Absatz einsErfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2, LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  4. (2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  5. (3)Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b, LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  1. (2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
    1. 1.Ziffer einsAnlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    2. 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, sondern lediglich gemäß § 125b, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b,, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.2004
Paragraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. 1.Ziffer einsAnlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
  3. (1)Absatz einsErfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2, LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  4. (2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  5. (3)Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b, LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  1. (2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
    1. 1.Ziffer einsAnlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    2. 2.Ziffer 2Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, sondern lediglich gemäß § 125b, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b,, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

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