§ 59c GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Einem Lehrer, der nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

1.

auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,

2.

kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.

(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.

  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.
  2. (2)Absatz 2Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
  4. (4)Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2024
(1) Einem Lehrer, der nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

1.

auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,

2.

kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.

(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.

  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.
  2. (2)Absatz 2Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
  4. (4)Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.

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