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(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.
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(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.