§ 59a GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. 1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 117,4 €,an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 117,4 €,
    2. 2.Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 178,2 €.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
  2. (2)Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 117,4 €.
  3. (2a)Absatz 2 aLehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.Lehrern im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 2, auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.
  4. (3)Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
    1. 1.Ziffer einsKlassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der VerwendungsgruppeL 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. a)Litera aan Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
      2. b)Litera ban Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,
      3. c)Litera can Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
    4. 4.Ziffer 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    5. 5.Ziffer 5Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3,
      2. b)Litera bL 2b 1 und
      3. c)Litera cL 2a 1,
      die an Volksschulen oder Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
    6. 6.Ziffer 6Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3 und
      2. b)Litera bL 2b 1,
      die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
  6. (5)Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4im Falle des Absatz 4,

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Z 1Ziffer eins,

L 2a 1

L 2a 2

L 2a 2

L 1

Z 2Ziffer 2,

L 2b 1

L 2a 1

Z 3 bis 6Ziffer 3 bis 6

L 3

L 2b 1

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 1

L 2a 2

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

  1. (5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
  2. (5a)Absatz 5 aAbweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:Abweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIst auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.
    3. 3.Ziffer 3Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. 1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 117,4 €,an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 117,4 €,
    2. 2.Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 178,2 €.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
  2. (2)Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 117,4 €.
  3. (2a)Absatz 2 aLehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.Lehrern im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 2, auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.
  4. (3)Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
    1. 1.Ziffer einsKlassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der VerwendungsgruppeL 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. a)Litera aan Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
      2. b)Litera ban Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,
      3. c)Litera can Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
    4. 4.Ziffer 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    5. 5.Ziffer 5Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3,
      2. b)Litera bL 2b 1 und
      3. c)Litera cL 2a 1,
      die an Volksschulen oder Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
    6. 6.Ziffer 6Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3 und
      2. b)Litera bL 2b 1,
      die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
  6. (5)Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4im Falle des Absatz 4,

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Z 1Ziffer eins,

L 2a 1

L 2a 2

L 2a 2

L 1

Z 2Ziffer 2,

L 2b 1

L 2a 1

Z 3 bis 6Ziffer 3 bis 6

L 3

L 2b 1

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 1

L 2a 2

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

  1. (5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
  2. (5a)Absatz 5 aAbweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:Abweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIst auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.
    3. 3.Ziffer 3Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.

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