§ 52 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 490,1534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 490,1534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
  4. (3a)Absatz 3 aHat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.
  5. (4)Absatz 4Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
  6. (5)Absatz 5Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  8. (7)Absatz 7Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Absatz 3,, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
  9. (8)Absatz 8Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Die in den Absatz 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4,, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 490,1534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 490,1534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
  4. (3a)Absatz 3 aHat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.
  5. (4)Absatz 4Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
  6. (5)Absatz 5Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  8. (7)Absatz 7Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Absatz 3,, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
  9. (8)Absatz 8Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Die in den Absatz 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4,, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

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