§ 47 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Überstellung

§ 47 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
Überstellung

§ 47 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.

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