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§ 47 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.
§ 47 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.