§ 46 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 46 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 46 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten