§ 42 GehG Staatsanwälte

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999

Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 27.12.2013

Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

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