§ 41 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

----------------------------------------------

UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter und Richter

-------------------------------

§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RichterdienstgesetzRStDG geregelt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1979 bis 31.12.2007

ABSCHNITT III

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

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UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter und Richter

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§ 41. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RichterdienstgesetzRStDG geregelt.

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