§ 31 GehG Fixgehalt

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. 1.Ziffer einsin der Funktionsgruppe 7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 336,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 950,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in der Funktionsgruppe 8
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 065,0 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 680,5 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Funktionsgruppe 9
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 680,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 12 535,5 €.
      Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

1.

in der Funktionsgruppe 7

a)

für die ersten fünf Jahre

9 036,0 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 573,3 €,

2.

in der Funktionsgruppe 8

a)

für die ersten fünf Jahre

9 673,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 211,6 €,

3.

in der Funktionsgruppe 9

a)

für die ersten fünf Jahre

10 211,6 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 959,5 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1.

§ 10 anzuwenden und

2.

Zeiten einzurechnen, die

a)

in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b)

im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. 1.Ziffer einsin der Funktionsgruppe 7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 336,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 950,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in der Funktionsgruppe 8
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 065,0 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 680,5 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Funktionsgruppe 9
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 680,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 12 535,5 €.
      Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

1.

in der Funktionsgruppe 7

a)

für die ersten fünf Jahre

9 036,0 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 573,3 €,

2.

in der Funktionsgruppe 8

a)

für die ersten fünf Jahre

9 673,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 211,6 €,

3.

in der Funktionsgruppe 9

a)

für die ersten fünf Jahre

10 211,6 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 959,5 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1.

§ 10 anzuwenden und

2.

Zeiten einzurechnen, die

a)

in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b)

im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

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