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(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
1. | in der Funktionsgruppe 7 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 036,0 €, |
| |||||||
b) | ab dem sechsten Jahr | 9 573,3 €, |
| |||||||
2. | in der Funktionsgruppe 8 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 673,2 €, |
| |||||||
b) | ab dem sechsten Jahr | 10 211,6 €, |
| |||||||
3. | in der Funktionsgruppe 9 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 10 211,6 €, |
| |||||||
b) | ab dem sechsten Jahr | 10 959,5 €. |
|
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. | § 10 anzuwenden und | |||||||||
2. | Zeiten einzurechnen, die | |||||||||
a) | in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder, | |||||||||
b) | im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre. |
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
1. | in der Funktionsgruppe 7 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 036,0 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 9 573,3 €, |
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2. | in der Funktionsgruppe 8 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 673,2 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 10 211,6 €, |
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3. | in der Funktionsgruppe 9 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 10 211,6 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 10 959,5 €. |
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(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. | § 10 anzuwenden und | |||||||||
2. | Zeiten einzurechnen, die | |||||||||
a) | in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder, | |||||||||
b) | im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre. |
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.