§ 21d GehG Zuschüsse für Familienangehörige

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 21d.Paragraph 21 d,

Dem Beamten gebührt

  1. 1.Ziffer einsein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten fürein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für
    1. a)Litera adie frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, unddie frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und
    2. b)Litera bdie Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. 2.Ziffer 2ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf KinderzulageKinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,ein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf KinderzulageKinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
  3. 3.Ziffer 3ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, undein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
  4. 4.Ziffer 4ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2011
§ 21d.Paragraph 21 d,

Dem Beamten gebührt

  1. 1.Ziffer einsein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten fürein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für
    1. a)Litera adie frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, unddie frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und
    2. b)Litera bdie Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. 2.Ziffer 2ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf KinderzulageKinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,ein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf KinderzulageKinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
  3. 3.Ziffer 3ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, undein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
  4. 4.Ziffer 4ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

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