§ 18 GehG Mehrleistungszulagen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der BundesministerinBundeskanzlerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzlers.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der BundesministerinBundeskanzlerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzlers.

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