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Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam(Anm.: Abs. Maßgebend ist4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie aufgehoben durch Bescheid verfügt werdenBundesgesetzblatt Teil eins, der im Bescheid festgesetzte Tag oderNr. 140 aus 2011, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.)
Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam(Anm.: Abs. Maßgebend ist4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie aufgehoben durch Bescheid verfügt werdenBundesgesetzblatt Teil eins, der im Bescheid festgesetzte Tag oderNr. 140 aus 2011, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.)