§ 13 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 13 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 13,

Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung. Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß Paragraph 7,, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 11, sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 13 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 13,

Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung. Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß Paragraph 7,, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 11, sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.

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