§ 10 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.
§ 10 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsNicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.
§ 10 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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