§ 9 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 9 StudBerG (1weggefallen) Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellenseit 01.10.2017 weggefallen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 9 StudBerG (1weggefallen) Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellenseit 01.10.2017 weggefallen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten