§ 3 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und
    1. 1.Ziffer einsdas 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Ausbildung nachweisen oder
    2. 2.Ziffer 2das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.
    Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und das Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2das angestrebte oder gewählte Studium;
    3. 3.Ziffer 3das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (§ 4);das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (Paragraph 4,);
    4. 4.Ziffer 4eine schriftliche Erklärung über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Personaldokument, falls vorhanden der Studienausweis, zum Nachweis der Richtigkeit des Namens und des Geburtsdatums sowie allenfalls der Matrikelnummer,
    2. 2.Ziffer 2ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 6,ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 6,,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.
§ 3 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsZur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und
    1. 1.Ziffer einsdas 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Ausbildung nachweisen oder
    2. 2.Ziffer 2das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.
    Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und das Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2das angestrebte oder gewählte Studium;
    3. 3.Ziffer 3das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (§ 4);das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (Paragraph 4,);
    4. 4.Ziffer 4eine schriftliche Erklärung über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Personaldokument, falls vorhanden der Studienausweis, zum Nachweis der Richtigkeit des Namens und des Geburtsdatums sowie allenfalls der Matrikelnummer,
    2. 2.Ziffer 2ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 6,ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 6,,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.
§ 3 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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