§ 2 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;

2.

„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;

3.

„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;

4.

„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;

5.

„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.

§ 2 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;

2.

„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;

3.

„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;

4.

„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;

5.

„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.

§ 2 StudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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