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(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
1. | an den Bildungsanstalten für | |||||||||
2. | an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des |
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
1. | an den Bildungsanstalten für | |||||||||
2. | an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des |
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)