§ 55 SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben

1.

an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,

2.

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.

(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.08.2016

(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben

1.

an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,

2.

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.

(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

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