§ 48 SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.12.9999

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des JugendwohlfahrtsgesetzesBundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. Nr. 161/1989BGBl. I Nr. 69/2013, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

Stand vor dem 09.07.2014

In Kraft vom 01.08.1992 bis 09.07.2014

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des JugendwohlfahrtsgesetzesBundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. Nr. 161/1989BGBl. I Nr. 69/2013, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

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