§ 39 SchUG Prüfungszeugnisse

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2.

die Personalien des Prüfungskandidaten;

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4.

die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;

5.

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

6.

bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

7.

allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

8.

allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

9.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. 2.Ziffer 2die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. 4.Ziffer 4die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
    6. 6.Ziffer 6bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. 7.Ziffer 7allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. 8.Ziffer 8allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. 9.Ziffer 9Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 25.08.2021 bis 22.07.2024
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2.

die Personalien des Prüfungskandidaten;

3.

die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4.

die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;

5.

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

6.

bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

7.

allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

8.

allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

9.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. 2.Ziffer 2die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. 4.Ziffer 4die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
    6. 6.Ziffer 6bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. 7.Ziffer 7allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. 8.Ziffer 8allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. 9.Ziffer 9Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

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