§ 31b SchUG Zuordnung zu Leistungsniveaus in Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Sofern der Unterricht inIn leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in einefür die Schülerin oder den Schüler festzulegen, nach welchem Leistungsniveau sie bzw. er zu unterrichten ist. Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens zwei Wochen und wird von der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nichtSchulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung pädagogischer Aspekte für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besucheneinzelnen Klassen und Pflichtgegenstände festgelegt. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen LeistungsgruppenLeistungsniveaus auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen Schülerinnen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler an Berufsschulen, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufendem höheren Leistungsniveau zuzuordnen, in welcherwelchem der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten PflichtgegenständeDie Zuordnung zu den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.

(3) Die EinstufungLeistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden PflichtgegenstandesPflichtgegenstand unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden PflichtgegenstandesPflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die EinstufungZuordnung vorzunehmen.

(4) Die Einstufung in die LeistungsgruppeZuordnung zu einem Leistungsniveau ist der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der

(3) Ab Bekanntgabe der Zuordnung ist die Schülerin oder der Schüler ist berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer

1.

als Prüferin oder Prüfer eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder ein von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmender den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und

2.

als Beisitzerin oder Beisitzer die Lehrerin oder der Lehrer, die bzw. der die Schülerin oder den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.

Wird der betreffende Unterrichtsgegenstand nur von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet, ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine andere geeignete Lehrerin oder ein anderer geeigneter Lehrer als Prüferin oder als Prüfer zu bestellen. Die Beurteilung ist von beiden Lehrerinnen oder Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten. Besteht die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmsprüfung, ist sie oder er nach dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, ansonsten nach dem Leistungsniveau, zu dem sie oder er ursprünglich zugeordnet wurde.

(4) Eine Schülerin oder ein vom SchulleiterSchüler ist unverzüglich gemäß dem höheren Leistungsniveau zu bestimmenderunterrichten, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

(5) Wäre eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichtsjahres nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist sie oder er unverzüglich gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau des betreffenden Pflichtgegenstandes zu unterrichten. Ferner ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrermit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler zustimmt.

(6) Über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 4 und als Beisitzer5 entscheidet die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer,; sofern mit der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommtZuordnung ein Einvernehmen nicht zustandeWechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, so hatentscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegenauf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des Prüfungsergebnisses hatunterrichtenden Lehrers.

(7) Über die Änderung der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen,Zuordnung für die er mitnächste Schulstufe gemäß den Abs. 4 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 und zwar auf Antrag der Ablegungunterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 4 auch auf einen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestellten Antrag der Aufnahmsprüfung anstrebtSchülerin oder des Schülers. Die erfolgreiche AblegungEntscheidungen der Aufnahmsprüfung ersetztKlassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; bestehtWiderspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3)bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020

(1) Sofern der Unterricht inIn leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in einefür die Schülerin oder den Schüler festzulegen, nach welchem Leistungsniveau sie bzw. er zu unterrichten ist. Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens zwei Wochen und wird von der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nichtSchulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung pädagogischer Aspekte für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besucheneinzelnen Klassen und Pflichtgegenstände festgelegt. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen LeistungsgruppenLeistungsniveaus auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen Schülerinnen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler an Berufsschulen, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufendem höheren Leistungsniveau zuzuordnen, in welcherwelchem der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten PflichtgegenständeDie Zuordnung zu den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.

(3) Die EinstufungLeistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden PflichtgegenstandesPflichtgegenstand unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden PflichtgegenstandesPflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die EinstufungZuordnung vorzunehmen.

(4) Die Einstufung in die LeistungsgruppeZuordnung zu einem Leistungsniveau ist der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der

(3) Ab Bekanntgabe der Zuordnung ist die Schülerin oder der Schüler ist berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer

1.

als Prüferin oder Prüfer eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder ein von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmender den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und

2.

als Beisitzerin oder Beisitzer die Lehrerin oder der Lehrer, die bzw. der die Schülerin oder den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.

Wird der betreffende Unterrichtsgegenstand nur von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet, ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine andere geeignete Lehrerin oder ein anderer geeigneter Lehrer als Prüferin oder als Prüfer zu bestellen. Die Beurteilung ist von beiden Lehrerinnen oder Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten. Besteht die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmsprüfung, ist sie oder er nach dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, ansonsten nach dem Leistungsniveau, zu dem sie oder er ursprünglich zugeordnet wurde.

(4) Eine Schülerin oder ein vom SchulleiterSchüler ist unverzüglich gemäß dem höheren Leistungsniveau zu bestimmenderunterrichten, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

(5) Wäre eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichtsjahres nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist sie oder er unverzüglich gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau des betreffenden Pflichtgegenstandes zu unterrichten. Ferner ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrermit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler zustimmt.

(6) Über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 4 und als Beisitzer5 entscheidet die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer,; sofern mit der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommtZuordnung ein Einvernehmen nicht zustandeWechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, so hatentscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegenauf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des Prüfungsergebnisses hatunterrichtenden Lehrers.

(7) Über die Änderung der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen,Zuordnung für die er mitnächste Schulstufe gemäß den Abs. 4 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 und zwar auf Antrag der Ablegungunterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 4 auch auf einen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestellten Antrag der Aufnahmsprüfung anstrebtSchülerin oder des Schülers. Die erfolgreiche AblegungEntscheidungen der Aufnahmsprüfung ersetztKlassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; bestehtWiderspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3)bekanntzugeben.

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