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Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.
Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.