§ 6 SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und

Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der AbschlußAbschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher AbschlußAbschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 06.09.1986 bis 31.12.2005

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und

Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der AbschlußAbschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher AbschlußAbschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

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