§ 6 SchUG Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

  1. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 4,)
  2. (3)Absatz 3Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Absatz 2, entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
  3. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  4. (42)Absatz 42Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 06.09.1986 bis 31.12.2005
Paragraph 6, (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

  1. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 4,)
  2. (3)Absatz 3Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Absatz 2, entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
  3. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  4. (42)Absatz 42Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

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