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(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.