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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung
a) | des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992) | ||||||||||
c) | des § 59 und des § 62 Abs. 1 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen; | |||||||||
d) | des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
e) | des § 91a mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend; | |||||||||
f) | des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; | |||||||||
g) | des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
h) | des § 48 Abs. 1 zweiter Satz, des § 54 Abs. 4, des § 58a Abs. 4 und des § 102 Abs. 11c mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
i) | des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben) | ||||||||||
k) | des § 54 Abs. 2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
(Anm.: lit. l aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997) | ||||||||||
(Anm.: lit. m aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984) | ||||||||||
(Anm.: lit. n aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002) |
(1a) Mit der Vollziehung des § 131a ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz und des § 57 Abs. 6 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Z 42 BGBl. I Nr. 134/2020)
(3b) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 5a, § 47 Abs. 4, § 47a und § 48 Abs. 1a ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 3, 5 bis 9, 10 Abs. 4 und 5 und 11 bis 13 sowie 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 102e und des § 135 Abs. 39a ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung
a) | des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 6, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 15, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992) | ||||||||||
c) | des § 59 und des § 62 Abs. 1 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen; | |||||||||
d) | des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
e) | des § 91a mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend; | |||||||||
f) | des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; | |||||||||
g) | des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
h) | des § 48 Abs. 1 zweiter Satz, des § 54 Abs. 4, des § 58a Abs. 4 und des § 102 Abs. 11c mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
i) | des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben) | ||||||||||
k) | des § 54 Abs. 2, 3, 3a, 3b, und 3c mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
(Anm.: lit. l aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997) | ||||||||||
(Anm.: lit. m aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 451/1984) | ||||||||||
(Anm.: lit. n aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002) |
(1a) Mit der Vollziehung des § 131a ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut; er hat hinsichtlich des Abs. 5 zweiter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz und des § 57 Abs. 6 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Z 42 BGBl. I Nr. 134/2020)
(3b) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 5a, § 47 Abs. 4, § 47a und § 48 Abs. 1a ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der Vollziehung der Artikel 2, 3, 5 bis 9, 10 Abs. 4 und 5 und 11 bis 13 sowie 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 102e und des § 135 Abs. 39a ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.