§ 123 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(1a) (Anm. : Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2004)

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

(3a) Die Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2023

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(1a) (Anm. : Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2004)

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

(3a) Die Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

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