§ 119 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.

(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.

(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.

(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und der §§ 116 und 117 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.
  3. (3)Absatz 3Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.
  4. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.Die in den Absatz eins und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a,, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in § 111 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.Für die in den Absatz eins,, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 112, bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in Paragraph 111, Absatz eins, vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2023
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.

(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.

(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.

(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und der §§ 116 und 117 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt und nur für die Schüler dieser Anstalt zulässig. Hiefür ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen Fahrkurs.
  3. (3)Absatz 3Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.
  4. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.Die in den Absatz eins und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a,, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in § 111 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.Für die in den Absatz eins,, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 112, bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in Paragraph 111, Absatz eins, vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.

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