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(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen.
(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer festzusetzen.
(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der der Prüfungswerber auch in den schwierigsten Verkehrslagen seine Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß zu nehmen.
(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer festzusetzen.