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(2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht
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(4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
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(5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
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(6) Abs. 5 gilt nicht
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(7) Der Lenker eines
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(8) Abs. 7 gilt nicht
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(9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen
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(10) Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6) angebracht sein. Als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, gelten Beförderungen von
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(10a) Mit Doppelstock-Omnibussen und Doppelstock-Omnibus-Anhängern ohne gänzlich geschlossenem Dach dürfen Personen auf dem oberen Fahrgast-Deck nur dann befördert werden, wenn der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag eine Bewilligung dazu erteilt hat. In dieser Bewilligung ist festzulegen, auf welchen Straßenzügen und unter welchen zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere der Anwesenheit von geeigneten Aufsichtspersonen eine Personenbeförderung durchgeführt werden darf.
(11) Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
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(12) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(13) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
(14) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
(15) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 11 bis 13 ausgenommen.
(2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht
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(4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
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(5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
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(6) Abs. 5 gilt nicht
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(7) Der Lenker eines
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(8) Abs. 7 gilt nicht
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(9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen
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(10) Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6) angebracht sein. Als Schülertransporte, ausgenommen rein private Beförderungen, gelten Beförderungen von
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(10a) Mit Doppelstock-Omnibussen und Doppelstock-Omnibus-Anhängern ohne gänzlich geschlossenem Dach dürfen Personen auf dem oberen Fahrgast-Deck nur dann befördert werden, wenn der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag eine Bewilligung dazu erteilt hat. In dieser Bewilligung ist festzulegen, auf welchen Straßenzügen und unter welchen zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere der Anwesenheit von geeigneten Aufsichtspersonen eine Personenbeförderung durchgeführt werden darf.
(11) Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
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(12) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(13) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
(14) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
(15) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 11 bis 13 ausgenommen.