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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
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(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.