§ 78 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Landespolizeidirektion Wien zu verständigen
    1. a)Litera avon der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
    2. b)Litera bvon der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
    3. c)Litera cvon der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
    4. d)Litera dvon rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
    5. e)Litera evon der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.von der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
§ 78 KFG 1967 seit 06.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 06.03.2019
  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Landespolizeidirektion Wien zu verständigen
    1. a)Litera avon der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
    2. b)Litera bvon der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
    3. c)Litera cvon der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
    4. d)Litera dvon rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
    5. e)Litera evon der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.von der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.
§ 78 KFG 1967 seit 06.03.2019 weggefallen.

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