§ 57b KFG 1967 Rückersatzansprüche

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2005 bis 31.12.9999

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder GewerbetreibendenErmächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daßdass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

Stand vor dem 27.10.2005

In Kraft vom 20.08.1997 bis 27.10.2005

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder GewerbetreibendenErmächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daßdass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

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