§ 53 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem StaatswappenBundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen StaatswappenBundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.1968 bis 15.12.2020

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem StaatswappenBundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen StaatswappenBundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

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