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(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
(5) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(6) Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.
(7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
(5) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(6) Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.
(7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.