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§ 23. Rückblickspiegel
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daßdass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
§ 23. Rückblickspiegel
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daßdass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.