§ 23 KFG 1967 Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2005 bis 31.12.9999

§ 23. Rückblickspiegel

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daßdass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Stand vor dem 27.10.2005

In Kraft vom 01.07.1991 bis 27.10.2005

§ 23. Rückblickspiegel

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daßdass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

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