§ 12 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daßdass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 21.12.1977 bis 24.05.2002
Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daßdass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

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