§ 21 SchPflG

Schulpflichtgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 1 umfassten Personen sowie hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen AbschlußAbschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(3) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind BerufsschülerLehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, daßdass sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären. (BGBl. Nr. 322/1985, Art. I Z 12)

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.05.1987 bis 31.08.2013

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 1 umfassten Personen sowie hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen AbschlußAbschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(3) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind BerufsschülerLehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, daßdass sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären. (BGBl. Nr. 322/1985, Art. I Z 12)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten