§ 20 SchPflG Personenkreis

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. 1.Ziffer einsalle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, undPersonen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Für
    1. 1.Ziffer einsPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, undPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 01.09.2013 bis 11.07.2016
  1. (1)Absatz einsBerufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. 1.Ziffer einsalle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, undPersonen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Für
    1. 1.Ziffer einsPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, undPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

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