§ 132a SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 131 Abs. 25 Z 6 § 132a SchOGdie die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10 seit 31.08.2018 weggefallen. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 129 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 zur Folge, dass

1.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und

2.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.08.2018
(1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 131 Abs. 25 Z 6 § 132a SchOGdie die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10 seit 31.08.2018 weggefallen. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 129 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 zur Folge, dass

1.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und

2.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.

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