§ 126 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:
    1. a)Litera aAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
    2. b)Litera bAbteilung für Lehrer an Berufsschulen,
    3. c)Litera cAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
    4. d)Litera dAbteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
    Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
§ 126 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1993 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:
    1. a)Litera aAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
    2. b)Litera bAbteilung für Lehrer an Berufsschulen,
    3. c)Litera cAbteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
    4. d)Litera dAbteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
    Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
§ 126 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten